So erreichen Sie uns

Landesentwicklungs­gesellschaft Thüringen mbH (LEG Thüringen)

Mainzerhofstraße 12
99084 Erfurt
Telefon: 0361 5603-0
E-Mail schreiben

| LEG Thüringen

LEG: Beim Verkauf der Ordensburg Liebstedt sind jetzt konstruktive Gespräche gefragt

22. DEZEMBER 2011

ERFURT _ Auch nach der Entscheidung der Gemeinde Liebstedt vom 19. Dezember 2011, den Rechtsstreit mit der LEG und dem Investor Prinz zur Lippe über den Verkauf der Ordenburg Liebstedt fortzusetzen, bleibt die LEG bei ihrem Angebot, weiterführende Verhandlungen zwischen den Konfliktpartnern über eine konstruktive Lösung zu führen. Dies erklärte LEG-Geschäftsführer Frank Krätzschmar am Donnerstag, 22. Dezember 2011, in Erfurt. Gegen den Verkauf der Burg durch die LEG hatte die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht wahrnehmen wollen; eine aktuelle Entscheidung des Landratsamtes Weimarer Land als Kommunalaufsichtsbehörde hatte dieses Ansinnen Anfang Dezember gestoppt. Jetzt möchte die Gemeinde gegen diesen Bescheid Klage beim Verwaltungsgericht erheben. Auch hinsichtlich der Frage einer Baugenehmigung hatten die Thüringer Behörden dem Investor Ende September grünes Licht erteilt, obwohl die Gemeinde dies mit einer Veränderungssperre und der Aufstellung eines Bebauungsplanes zu verhindern versucht hatte.

Nach der aktuellen Entscheidung des Landratsamtes hat die Gemeinde in einer Presseerklärung vom 19. Dezember 2011 argumentiert, sie werde die finanziellen Lasten tragen können, die mit der Ausübung des Vorkaufsrechtes verbunden sind. Nach Einschätzung der LEG kann sich dies jedoch bestenfalls auf die Zahlung des Kaufpreises beschränken. Damit kann noch kein einziger Euro in die Erhaltung der Burg investiert werden. Der private Investor hingegen wird in Zukunft aus seinem Wirtschaftsbetrieb Einnahmen erzielen, die direkt dem Erhalt der Burg zugute kommen. Ferner, so die LEG, verfügt die Gemeinde über keine Referenzen für die Sanierung eines Kulturdenkmals. "Prinz zur Lippe hat weithin bekannte Erfolge bei der Denkmalsanierung auf seinem Weingut Zadel und Schloss Proschwitz in Sachsen erzielt", betont Frank Krätzschmar. "Hier gelang dem Investor die Umsetzung eines Projektes, welches für die dortige Region eine hohe Besucherresonanz, Umsatzsteigerungen und einen erhöhten Bekanntheitsgrad zur Folge hatte."

Die Erklärung der Gemeinde, der vom Investor zugesagte aktive Denkmalschutz erstrecke sich nur auf die Kernburg, ist für die LEG nicht nachvollziehbar, denn für das gesamte Investitionsvorhaben der Errichtung einer Weinkelterei liegt eine Baugenehmigung vor, die der Landkreis nach Prüfung durch die Untere Denkmalbehörde erteilt hat. Die Fach- und Entscheidungskompetenz für den Denkmalschutz liegt eindeutig nicht bei der Gemeinde, sondern beim Landkreis. Ein Verstoß gegen das Denkmalschutzgesetz kann der Landkreis - nicht die Gemeinde - mit Geldbußen bis zu 500.000 € ahnden. Das denkmalrechtliche Vorkaufsrecht hat die Gemeinde nach Auffassung der Kommunalaufsicht ausdrücklich "rechtswidrig" ausgeübt, also gegen geltendes Recht verstoßen. Entscheidend ist hinsichtlich der Berechtigung eines Vorkaufsrechts nicht der Wunsch der Gemeinde, gerne das Denkmal in die eigene Regie zu übernehmen, sondern die Frage, ob bei der Durchführung des Verkaufes das Denkmal in seinem Bestand gefährdet wäre. Wie die LEG betont, ist in Liebstedt das Gegenteil der Fall: "Die Burg bekommt mit dem Erwerb durch Prinz zur Lippe unmittelbar eine neue Entwicklungsperspektive unter der fachlichen Begleitung durch die Denkmalschutzbehörde", so Frank Krätzschmar.

Weiterhin kann die Gemeinde nach Ansicht der LEG nicht schlüssig darlegen, warum die Zufahrt für die Feuerwehrfahrzeuge zu ihrem Stützpunkt ausreichend tragfähig ist, für die Traktoren zum Transport der Weinernte in die Vorburg aber nicht. Beide Einfahrten liegen an einem gemeinsamen Weg. Des Weiteren sind aus Sicht der LEG städtebauliche Missstände, die plötzlich durch einen Bebauungsplan beseitigt werden sollen, nicht erkennbar. In der Begründung für den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan führt die Gemeinde aus, sie wolle die Ansiedlung von Wirtschaft, Landwirtschaft und Kultur in der Ordensburg ermöglichen. "Dieses Ziel kann sie mit Hilfe des von der LEG gefundenen Investors leicht erreichen", stellt Frank Krätzschmar fest.

Zunächst einmal ist es grundsätzlich das gute Recht der Gemeinde, den Standpunkt des Investors und den der LEG von der Widerspruchsbehörde als nächster Instanz überprüfen zu lassen. Dass die Kommunalaufsicht der Gemeinde aber wörtlich vorhält, sie verletze die Rechte der LEG und des Investors, sollte alle Beteiligten zum Innehalten veranlassen. Nunmehr ist, erklärt Frank Krätzschmar, der Zeitpunkt gekommen, um Schaden von der Gemeinde, vom Landkreis und vom Freistaat Thüringen abzuwenden. "Es geht um die Frage, wie wir mit einem Unternehmer umgehen, der drei Millionen Euro zur Schaffung von 25 Arbeitsplätzen investiert, und dies in einer Region, die von einem solchen Projekt kulturell und wirtschaftlich nur profitieren kann", erläutert der LEG-Geschäftsführer. "Vor diesem Hintergrund streben wir einen vernünftigen Interessenausgleich mit den Betroffenen an. Mündlich hat der Gemeinderat in der Sitzung vom 19. Dezember immerhin die Gesprächsbereitschaft bekundet."

Mehr Informationen unter:   <link http: www.leg-thueringen.de _blank>www.leg-thueringen.de